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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Swiss Premium Facility Services GmbH gegenüber Kunden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

1.2. Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Auftraggebers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, soweit sie von der Swiss Premium Facility Services GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2. Leistungsumfang

2.1. Der Leistungsumfang der Swiss Premium Facility Services GmbH richtet sich nach den abgegebenen Angeboten und den Auftragsbestätigungen.

2.2. Bei den Leistungen der Swiss Premium Facility Services GmbH handelt es sich entweder um:

- Verwaltungsdienstleistungen, in deren Rahmen die Interessen der Kunden gegenüber Dritten vertreten werden.

- Servicedienstleistungen, in deren Rahmen die Gebäudeinfrastruktur des Kunden von der Swiss Premium Facility Services GmbH betrieben wird.

2.3. Die Swiss Premium Facility Services GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der Dienstleistungen Dritte beizuziehen oder die Erfüllung Dritten zu übertragen.

3. Termine

3.1. Allenfalls vereinbarte Termine bzw. Fristen für die Erbringung der Dienstleistungen gelten unter dem Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt.

3.2. Lieferfristen beginnen zu laufen, sobald die Swiss Premium Facility Services GmbH und der Kunde sich über alle Einzelheiten der Dienstleistung einig geworden sind und der Kunde der Swiss Premium Facility Services GmbH sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen und Materialien überlassen hat.

4. Abnahme

4.1. Servicedienstleistungen gelten grundsätzlich als abgenommen, wenn der Kunde nicht innert 10 Tagen nach Arbeitsende die Abnahme schriftlich verweigert. Sind Abnahmemodalitäten vereinbart worden, so gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn es den vereinbarten Abnahmekriterien entspricht. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die Swiss Premium Facility Services GmbH nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme am ursprünglich festgelegten Termin als erfolgt.

4.2. In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Kunde dieses nutzt. Untergeordnete Mängel hindern die Abnahme nicht.

4.3. Verwaltungsdienstleistungen gelten als erfüllt, wenn der Kunde nicht bis Ende des dritten Monats nach Erbringung der jeweiligen Leistung eine schriftliche Mängelrüge geltend macht.

5. Vertraulichkeit

5.1. Die Swiss Premium Facility Services GmbH verpflichtet sich, Daten und Informationen des oder über den Kunden, welche ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kunden zugänglich gemacht werden, absolut vertraulich zu behandeln.

6. Rechte am Arbeitsresultat

6.1. Der Kunde darf die Ergebnisse aller von der Swiss Premium Facility Services GmbH erbrachten Dienstleistungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebes frei nutzen. Ohne schriftliche Einwilligung der Swiss Premium Facility Services GmbH, darf er sie jedoch weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen.

6.2. Die Swiss Premium Facility Services GmbH hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art, für andere Kunden zu verwenden.

7. Mitwirkungspflicht des Kunden

7.1. Der Kunde verpflichtet sich, der Swiss Premium Facility Services GmbH kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Es ist überdies Aufgabe des Kunden, geeignete Zutrittsmöglichkeiten für die Erbringung von Dienstleistungen vor Ort zu schaffen.

8. Vergütung

8.1. Die für die Erbringung der einzelnen Dienstleistungen vereinbarten Vergütungen verstehen sich, vorbehältlich anderer Abrede, einschliesslich aller bei Vertragsabschluss geltenden Steuern und Abgaben.

8.2. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Dienstleistungen nach Aufwand zu vergüten. Die vereinbarten Stundensätze gelten für Leistungen während der üblichen Geschäftszeit. Falls nichts anderes vereinbart, gelten Anfahrts- und Reisezeit als Arbeitszeit.

8.3. Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen und unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen während der Erbringung der Dienstleistung wesentlich, und war dies für die Swiss Premium Facility Services GmbH nicht voraussehbar, so kann sie eine Anpassung des Festpreises verlangen.

8.4. Sämtliche Rechnungen sind zahlbar, falls nichts anderes vereinbart, ohne Abzug innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Alle Preise und Angaben sind exklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

8.5. Mit den von der Swiss Premium Facility Services GmbH in Rechnung gestellten Forderungen dürfen nur von der Swiss Premium Facility Services GmbH schriftlich anerkannte oder gerichtlich rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Kunden verrechnet werden.

9. Vertragsdauer

9.1. Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kunde unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jederzeit berechtigt, schriftlich auf die Erbringung einzelner oder aller Dienstleistungen zu verzichten. Er hat aber die Kosten aller bereits erbrachten Dienstleistungen und die im Hinblick auf die Vertragserfüllung bereits getätigten Vorkehrungen zu vergüten.

10. Gewährleistung

10.1. Bei Verwaltungsdienstleistungen leistet die Swiss Premium Facility Services GmbH für eine sorgfältige Ausführung des übertragenen Auftrags, bei Servicedienstleistungen darüber hinaus für die Funktionsfähigkeit des vereinbarten Arbeitsresultats. Unter Vorbehalt anders lautender Vereinbarungen wird die Swiss Premium Facility Services GmbH während 3 Monaten nach Abnahme, Mängel bei Serviceleistungen kostenlos beheben. Die Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Auftreten schriftlich an die Swiss Premium Facility Services GmbH gemeldet werden.

10.2. Die Swiss Premium Facility Services GmbH ist ihrer Pflicht zur Gewährleistung in dem Umfang enthoben, als sie nachweist, dass gerügte Mängel nicht auf sie zurückzuführen sind, wie insbesondere bei Mängeln zufolge

- Änderungen gegenüber den zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- / Betriebsbedingungen;

- Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter bzw. Nichtbeachtung der Bedienungs- und Nutzungsvorschriften;

11. Haftung

11.1. Für Schäden, die auf die Erbringung einer Dienstleistung der Swiss Premium Facility Services GmbH zurückzuführen sind, übernimmt die Swiss Premium Facility Services GmbH, vorbehältlich Ziff. 11.2, bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis zur Höhe die, die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt. Diese Begrenzung gilt insbesondere für Personen- oder Sachschäden.

11.2. Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für indirekte Schäden oder Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Mehraufwendungen oder Personalkosten des Kunden, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter oder Schäden aus verspäteter Leistung wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

12. Abwerbung

12.1. Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen in irgendeiner Form, von Mitarbeitern der anderen Vertragspartei, während der Vertragsdauer und innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung, darf nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Vertragsparteien erfolgen.

13. Datenschutz

13.1. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden ist auch eine Bearbeitung von personenbezogenen Daten möglich. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung und ist damit einverstanden, dass die Swiss Premium Facility Services GmbH zum Zweck der Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen solche Daten auch Dritten  (z.B. verbundenen Unternehmen, Unterauftragnehmern usw.) in der Schweiz oder im Ausland bekannt geben kann.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Diese Geschäftsbedingungen und die in der Auftragsbestätigung getroffenen Abmachungen beinhalten alle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

14.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zug/Schweiz. Die Swiss Premium Facility Services GmbH ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

14.3. Das Vertragsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

 

Swiss Premium Facility Services GmbH: Version 1, 01.02.2025

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